Gesetzliche Rahmenbedingungen
Seit die Menschen in großen Mengen Werkstoffe, wie z.B. Kunststoffe, verwenden, die sich nicht im biologischen Kreislauf bewegen, gibt es das Problem ihrer Entsorgung. Weder die Ablagerung auf Deponien ist eine ideale Lösung, noch die Verbrennung, bei der zwangsläufig CO2 freigesetzt wird. Auch das Recycling von Werkstoffen, wie beispielsweise von Kunststoffabfällen, ist nicht der Königsweg und geht oft mit hohen Kosten und beträchtlichen Qualitätseinbußen einher.
Wer Lösungen sucht, muss zwangsläufig weiter vorne in der Nutzungskette ansetzen und sich überlegen, wie die von ihm verwendeten Materialien beschaffen sein müssen, um möglichst wenig Müllprobleme zu verursachen. Der Stoffkreislauf der Natur gibt Lösungsansätze vor, die von nachwachsenden Rohstoffen in idealer Weise aufgegriffen werden. Sie lassen sich wie Kunststoffe verarbeiten und nutzen; im Gegensatz zu diesen nach Gebrauch aber wahlweise kompostieren oder thermisch verwerten. Denn auch die thermische Verwertung von Kunststoffen auf Basis nachwachsender Rohstoffe macht Sinn: damit lässt sich CO2-neutral Energie gewinnen.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Produkthersteller müssen nach den Ausführungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihre "...Erzeugnisse so gestalten, dass bei der Herstellung und Verwendung Abfall vermindert und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach Gebrauch sichergestellt ist. "Gewisse Rahmenbedingungen sind dabei Grundvoraussetzung: es dürfen bei der Entsorgung keine störenden Begleitstoffe in den Naturkreislauf gelangen. Nationale und internationale Normen zur Abbaubarkeit von polymeren Werkstoffen und Produkten beugen diesem Problem inzwischen vor.
EU-Norm
Anhand standardisierter Verfahren wird geprüft, ob das betreffende Material vollständig biologisch abbaubar ist. Erfüllen Biokunststoffe und daraus hergestellte Produkte die Anforderungen der Norm, können sie registriert werden. In Deutschland ist die Zertifizierungsgesellschaft DIN CERTCO dafür zuständig. Sie erstellt für den Werkstoff eine Konformitätserklärung (Begutachtung über die normgerechte Ausführung) und gestattet den Herstellern, das Kennzeichen für kompostierbare Produkte zu führen. Ein Werkstoff, der das Kompostierbarkeitslogo tragen darf, baut sich innerhalb von sechs bis zwölf Wochen in der Kompostierungsanlage vollständig ab.
Die Verpackungsverordnung
Die im Mai 2005 geänderte Verpackungsverordnung (VVO) regelt, wie mit gebrauchten Verpackungen umzugehen ist. Für zertifizierte kompostierbare Kunststoffverpackungen aus Biokunststoffen wurde eine Sonderregelung eingeführt: Diese Verpackungen sind bis zum 31. Dezember 2012 von den Pflichten laut § 6 der VVO und den DSD-Gebühren freigestellt. Die Hersteller und Vertreiber müssen aber sicherstellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird.
Die Bioabfallverordnung
Auch die Bioabfallverordnung (BioAbfV 1998) berücksichtigt BAW aus nachwachsenden Rohstoffen. Sie zählen zu den Bioabfällen, die in Form von Kompost auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden grundsätzlich ausgebracht werden dürfen. Die Sammlung der biologisch abbaubaren Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen erfolgt auch nach dieser Regelung am sinnvollsten über die Biotonne. Ihre Verbreitung als flächendeckendes Sammelsystem ist eine Voraussetzung für das Praktizieren dieser Kreislaufwirtschaft mit Biokunststoffen.
Die Düngemittelverordnung
Wer Komposte aus Bioabfall auf landwirtschaftlichen Flächen ausbringen will, muss sich an die Düngemittelverordnung halten. Sie besagt, dass im Kompost nur nachwachsende Rohstoffe enthalten sein dürfen. Materialien, die zwar biologisch abbaubar sind, aber auch fossile Rohstoffe enthalten, dürfen daher nicht als Kompost auf Äckern landen. Auch in diesem Kontext scheint die energetische Nachnutzung die interessantere Alternative.



