Förderung von Demonstrationsvorhaben im Bereich der energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe
Als klimafreundliche Energiequelle und vor dem Hintergrund der Verknappung fossiler Erdöl und Erdgasressourcen und steigender Energiepreisen nimmt die Bedeutung der Energieerzeugung aus Biomasse/ nachwachsenden Rohstoffen zu. Gemessen an den fossilen Energieträgern konnte ein breiter Marktdurchbruch bei Bioenergieträgern noch nicht erreicht werden. Unter Berücksichtigung der im Vergleich noch geringen Wirtschaftskraft im Bereich Bioenergie ist die Förderung von marktrelevanten Demonstrationsprojekten zur Verbesserung des Marktzugangs angezeigt. Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe vom 15. Dezember 2005 besteht nunmehr die Möglichkeit, Demonstrationsprojekte im Bereich Bioenergie zu fördern.
Förderfähig im Rahmen der Richtlinie vom 15. Dezember 2005 sind Vorhaben zur energetischen Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen aus der heimischen Land- und Forstwirtschaft. Wesentliche Eckpunkte der Richtlinie sind:
- Gefördert werden können fortschrittliche Anlagen und Verfahren, deren Marktreife durch entsprechende Pilotanlagen belegt wurde, und die mittel- und langfristige wirtschaftlich sind und den Stand der Technik über die routinemäßige Weiterentwicklung fortschreiben.
- Unter Einrechnung der Förderung muss ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb möglich sein. Zu jedem Projekt ist durch den Antragsteller eine dynamische Wirtschaftlichkeitsrechnung vorzulegen.
- Die Förderung berechnet sich über die Mehrkosten der geplanten Anlage im Vergleich zu einer herkömmlichen Energieanlage gleicher Leistung und beträgt im Regelfall bis zu 40 v. H. der ermittelten zuwendungsfähigen Mehrkosten*. Die genaue Festlegung der Förderung erfolgt im Rahmen einer detaillierten Einzelfallprüfung.
- Die Förderung erfolgt über einen Investitionskostenzuschuss oder eine Betriebsbeihilfe. Die gleichzeitige Gewährung von Investitionskostenzuschuss und Betriebsbeihilfe ist nicht möglich. Die Fördermittel sind nur in begrenzten Umfang mit anderen Fördermitteln beispielsweise der Bundesländer kumulierbar.
- Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen worden sein.
Die Geltungsdauer der Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Im Rahmen der Richtlinie veröffentlichen das BMELV und die FNR thematische Schwerpunkte in Form von Bekanntmachungen. Die erste Bekanntmachung zum Thema "Innovative Nutzung von Biogas" wurde in der Ausgabe 112 des Bundesanzeigers vom 20. Juni 2006 publiziert. Eine weitere Bekanntmachung zum Thema "Innovative Kleinfeuerungsanlagen" ist geplant.
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) ist der zuständige Projektträger für die Richtlinie vom 15. Dezember 2005. Das Entscheidungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Zunächst sollten Interessenten der FNR eine Projektskizze mit allen relevanten Informationen vorlegen, damit der mögliche Bezug des geplanten Projektes vor einer formalen Antragstellung bewertet werden kann.
Als Hilfestellung zum Konzipieren des Projekts und erste Einschätzung der Förderwürdigkeit steht Ihnen eine Checkliste (neues Fenster) mit Mindestanforderungen zur Verfügung, an Hand derer potenzielle Vorhaben von der FNR überprüft werden.
* In begründeten Einzelfällen, in denen der Stand der Technik in herausragender Weise fortgeschrieben wird, können auch höhere Förderquoten gewährt werden.

